Aktualitätsprüfung · Stand 7. August 2026
Datenschutz im Verein:
was gilt, was nicht mehr gilt
Die Kernaussagen des bvve-Vortrags „DSIV — Zukunft Vereinswerkstatt 4.0“ (Referent Hans-Jürgen Schwarz, 14.12.2017), geprüft gegen die Rechtslage im Jahr 2026. Der Vortrag entstand ein halbes Jahr vor Geltungsbeginn der DSGVO und argumentiert durchgehend mit dem alten BDSG. Die Prinzipien tragen bis heute — die Paragrafen fast durchgängig nicht.
Der eine Satz, der alles erklärt
Am 25.05.2018 wurde das gesamte alte BDSG aufgehoben und durch die unmittelbar geltende DSGVO plus ein völlig neues, deutlich schlankeres BDSG ersetzt. Jede Fundstelle im Vortrag, die auf „§ 3 / § 4 / § 5 / § 9 / § 28 / § 43 / § 4g BDSG“ verweist, zeigt seither ins Leere. Die dahinterstehenden Gedanken — Erlaubnisvorbehalt, Erforderlichkeit, Zugriffskontrolle, Verantwortung des Vorstands — sind dagegen weitgehend unverändert richtig.
Das neue BDSG wurde zuletzt am 14.05.2024 geändert. Eine umfassende BDSG-Novelle (Referentenentwurf 2023, Regierungsentwurf Februar 2024) hat es bis heute nicht ins Gesetzblatt geschafft.
Die Kernregeln — inhaltlich weiterhin richtig
Diese zehn Aussagen des Vortrags treffen 2026 unverändert zu. Nur die Fundstelle wandert vom BDSG a.F. in die DSGVO.
1 — Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Grundlage geändertDer zentrale Gedanke des Vortrags stimmt: Anders als im Alltag ist im Datenschutz nicht erlaubt, was nicht verboten ist — jede Verarbeitung braucht eine positive Rechtsgrundlage. Für Vereine sind praktisch nur vier davon relevant:
- lit. b — Vertragserfüllung: trägt die gesamte Mitgliederverwaltung. Die Mitgliedschaft ist ein Vertrag; Stammdaten, Beitragseinzug, Einladungen zur Mitgliederversammlung laufen darüber. Keine Einwilligung nötig.
- lit. f — berechtigtes Interesse: Öffentlichkeitsarbeit, Vereinschronik, Ergebnisberichte, IT-Sicherheit.
- lit. c — rechtliche Verpflichtung: Steuer- und Handelsrecht, Meldepflichten an Fachverbände.
- lit. a — Einwilligung: nur für das, was darüber hinausgeht (Newsletter, Fotos einzelner Mitglieder, Geburtstagslisten).
Wichtige Korrektur zur Praxis: Viele Vereine holen für alles Einwilligungen ein. Das ist nicht nur unnötig, sondern riskant — eine Einwilligung ist jederzeit widerrufbar, ein Vertrag nicht. Für Pflichtverarbeitungen ist lit. b die stabilere Grundlage.
2 — Die Satzung ist der Maßstab der Erforderlichkeit
Gilt weiterhinDer Vortrag nennt die Satzung zu Recht den „Kernpunkt des Erlaubnistatbestandes“. Der Vereinszweck definiert, welche Daten erforderlich sind: Ein Schachverein braucht keine Blutgruppe, ein Tauchverein möglicherweise schon. Erhoben werden darf, was zur Verfolgung des Satzungszwecks und zur Mitgliederbetreuung nötig ist — Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Eintrittsdatum.
Der Tipp „Satzung 4.0“ — Datenschutz-, Beitrags- und Geschäftsordnung aus der Satzung auslagern, damit der Vorstand ohne Mitgliederversammlung nachsteuern kann — ist 2026 noch besser als 2017, weil sich die Rechtslage schneller bewegt.
3 — Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung
Gilt weiterhinDie sieben Grundsätze („Rechtmäßigkeit, Einwilligung, Zweckbindung, Erforderlichkeit, Transparenz, Datensicherheit, Kontrolle“) sind im Kern die heutigen Grundsätze aus Art. 5: Rechtmäßigkeit und Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit — plus Rechenschaftspflicht.
Aus der Speicherbegrenzung folgt die Pflicht, die der Vortrag noch als Frage formuliert: Werden Daten auch wieder gelöscht? 2026 erwarten Aufsichtsbehörden dazu ein schriftliches Löschkonzept mit Fristen je Datenart.
4 — Rollen- und Zugriffskonzept nach Funktion
Gilt weiterhinDie Beispiele des Vortrags sind nach wie vor eine gute Blaupause: Der Kassenwart sieht Bankverbindungen, der Abteilungsleiter Name, Anschrift und Telefonnummer seiner Abteilung, die Geschäftsstelle alles im Rahmen der Verwaltung. Need-to-know statt Vollzugriff für alle.
Technisch heißt das heute: eigene Benutzerkonten statt eines geteilten „Vorstand“-Logins, rollenbasierte Rechte in der Vereinssoftware, MFA für administrative Zugänge, keine Mitgliederlisten auf privaten USB-Sticks.
5 — Rundmails ausschließlich per BCC
Gilt weiterhinUnverändert richtig und praktisch der häufigste Vereinsverstoß überhaupt. Ein offener Verteiler an 200 Mitglieder ist eine unbefugte Offenlegung — also eine meldepflichtige Datenschutzverletzung nach Art. 33 DSGVO, nicht nur ein Stilfehler. Aufsichtsbehörden haben dafür wiederholt Bußgelder verhängt.
Besser als BCC-Disziplin ist ein echtes Verteilerwerkzeug (Newsletter-Tool, Mailingliste, Vereinssoftware), das den Fehler technisch ausschließt.
6 — Veröffentlichung im Internet ist Übermittlung an jedermann
Gilt weiterhinDie Argumentation des Vortrags ist zeitlos: Das Netz vergisst nichts, Daten sind maschinell recherchierbar, sie lassen sich zu Profilen verdichten, sie sind für Arbeitgeber und Versicherer interessant, und ihre Echtheit ist nicht garantiert. Wer ohne Zugangsschutz veröffentlicht, übermittelt an alle.
Ebenso weiterhin richtig: Funktionsträger dürfen mit ihrer dienstlichen Erreichbarkeit genannt werden, Veröffentlichungen müssen aktuell gehalten werden, und ihre Dauer ist begrenzt — Saisonergebnisse also nach der Saison entfernen.
7 — Minderjährige genießen erhöhten Schutz
Gilt weiterhinIm Jugendbereich schriftlich informieren, Einwilligung der Sorgeberechtigten einholen, Rücklaufkontrolle führen — alles davon ist 2026 gängige Empfehlung der Aufsichtsbehörden. Praxisstandard ist die Doppelunterschrift: Sorgeberechtigte plus das Kind ab etwa 14 Jahren.
Fehlt für ein einziges Kind die Einwilligung, darf das Gruppenfoto mit diesem Kind nicht veröffentlicht werden. Zur Altersgrenze siehe aber die Korrektur in Teil B.
8 — Verantwortung für alles, was auf der Website passiert
Gilt weiterhin„Sie sind verantwortlich für das, was auf Ihrer Web-Seite passiert, auch wenn es für Sie nicht sichtbar passiert“ — dieser Satz hat sich als der zukunftssicherste des ganzen Vortrags erwiesen. Er beschreibt exakt die spätere Rechtsprechung zu Social-Media-Plugins, eingebundenen Schriftarten und Tracking-Skripten.
Der empfohlene Prüfdienst Webbkoll (webbkoll.dataskydd.net) existiert weiterhin. Ergänzend nützlich: die Entwicklerkonsole des Browsers und ein Blick in die Netzwerkanfragen beim ersten Seitenaufruf, bevor irgendein Banner geklickt wurde.
9 — Die „Todsünden“-Liste
Gilt weiterhinAlle sieben genannten Kardinalfehler sind 2026 unverändert die Punkte, an denen Prüfungen scheitern: Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage, kein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, kein Datenschutzbeauftragter trotz Pflicht, ignorierte Auftragsverarbeitung, kein Datenschutzmanagement, unzureichende technische Absicherung, fehlende Verpflichtung auf Vertraulichkeit.
Nur die letzte Formulierung wandert: Aus der „Verpflichtung auf das Datengeheimnis“ nach § 5 BDSG a.F. wurde die Verpflichtung zur Vertraulichkeit nach Art. 28 Abs. 3 lit. b und Art. 32 Abs. 4 DSGVO. Sie ist inhaltlich dieselbe und für jeden Helfer mit Datenzugriff weiterhin einzuholen.
10 — Rechenschaftspflicht und Beweislastumkehr
Gilt weiterhinDer Vortrag hat diesen Punkt bereits 2017 korrekt vorweggenommen: Es genügt nicht, rechtmäßig zu handeln — der Verein muss es nachweisen können. Wer nichts dokumentiert hat, verliert die Diskussion mit der Aufsichtsbehörde unabhängig davon, wie sauber er tatsächlich arbeitet.
Das ist die einzige echte Begründung dafür, warum ein Verein Papier produzieren muss: Verzeichnis, Löschkonzept, TOM-Beschreibung, AV-Verträge, Einwilligungsnachweise, Verpflichtungserklärungen.
Was überholt ist — und was heute schlicht falsch wäre
Hier weicht der Vortrag von der Rechtslage 2026 ab. Bei den rot markierten Punkten führt ein Übernehmen der alten Aussage zu Fehlern in der Praxis.
11 — Sämtliche BDSG-Fundstellen des Vortrags
ÜberholtDas alte BDSG wurde durch Art. 8 des DSAnpUG-EU vom 30.06.2017 mit Wirkung zum 25.05.2018 vollständig aufgehoben. An seine Stelle traten die DSGVO als unmittelbar geltendes EU-Recht und ein neues BDSG, das nur noch dort regelt, wo die DSGVO Öffnungsklauseln lässt.
Praktisch bedeutet das: Sämtliche Definitionsfolien des Vortrags (Erheben, Verarbeiten, Nutzen, Übermitteln, Sperren, Löschen) benennen Begriffe, die es rechtlich nicht mehr gibt.
12 — Die Begriffswelt „erheben / verarbeiten / nutzen / sperren“
ÜberholtDie DSGVO kennt nur noch einen Oberbegriff: Verarbeitung. Er umfasst alles vom Erheben über das Ordnen und Auslesen bis zur Löschung. Die alte Dreiteilung ist entfallen, „Sperren“ heißt heute Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18) und ist zugleich ein Betroffenenrecht.
Praktische Folge: Die Unterscheidung des Vortrags zwischen erlaubter „Nutzung“ innerhalb des Vereins und rechtfertigungsbedürftiger „Übermittlung“ nach außen trägt nicht mehr. Heute braucht jeder Verarbeitungsschritt eine Rechtsgrundlage — auch die interne. Innerhalb derselben juristischen Person liegt zwar keine Weitergabe an Dritte vor, aber die Zugriffsbeschränkung folgt dann aus Art. 5 Abs. 1 lit. f und Art. 32.
13 — „Die Verantwortung trägt immer der Vereinsvorstand“
Zu vereinfachtDatenschutzrechtlich Verantwortlicher ist der Verein als juristische Person — nicht der Vorstand persönlich. Bußgelder nach Art. 83 richten sich gegen den Verein, ebenso Schadensersatzansprüche nach Art. 82. Der Vorstand ist das handelnde Organ und muss die Umsetzung sicherstellen; seine Haftung ist eine Frage des Innenverhältnisses.
Dabei greift für ehrenamtliche Vorstände das Haftungsprivileg des § 31a BGB: Wer unentgeltlich tätig ist oder höchstens 840 Euro jährlich erhält, haftet dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Betrag wurde 2021 von 720 auf 840 Euro angehoben.
Warum das wichtig ist: Die Zuspitzung des Vortrags („Sie der Vorstand und Ihre Kollegen haften“) schreckt Ehrenamtliche unnötig ab. Richtig ist: Der Vorstand muss handeln, aber er steht nicht mit seinem Privatvermögen für jeden Fehler ein.
14 — Datenschutzbeauftragter: 10 Personen → 20 Personen
Schwelle geändertDie im Vortrag genannte Zehner-Schwelle wurde durch das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU zum 26.11.2019 auf 20 Personen angehoben. Maßgeblich ist, wie viele Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind — dazu zählen auch ehrenamtliche Funktionsträger, nicht nur Angestellte. Für die allermeisten Vereine bedeutet das: keine Bestellpflicht.
Unabhängig von der Zahl besteht die Pflicht nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO, wenn die Kerntätigkeit in umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien oder in umfangreicher systematischer Überwachung besteht — sowie nach § 38 Abs. 1 S. 2 BDSG, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist oder Daten geschäftsmäßig zur Übermittlung bzw. für Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden.
Unverändert richtig bleibt: Wird ein DSB benannt, sind seine Kontaktdaten zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen (Art. 37 Abs. 7).
15 — „Für besondere Datenkategorien brauchen Sie immer einen DSB“
Heute falschSo pauschal stimmt das nicht. Die Bestellpflicht setzt voraus, dass die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien besteht. Ein Verein, der für den Rehasport ein paar Atteste ablegt, erfüllt das nicht.
Was dagegen sehr wohl gilt: Gesundheitsdaten, Religionszugehörigkeit, politische Meinung oder Gewerkschaftszugehörigkeit dürfen überhaupt nur verarbeitet werden, wenn zusätzlich zu Art. 6 eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 greift — im Verein praktisch fast immer die ausdrückliche Einwilligung. Und die Schwelle für eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 rückt näher.
Randnotiz: Richtig bleibt der Hinweis des Vortrags, dass Angaben über Verstorbene nicht dem Datenschutzrecht unterfallen — die DSGVO schützt nach ErwGr. 27 nur lebende Personen. Der Nachruf im Vereinsblatt ist also unproblematisch; das postmortale Persönlichkeitsrecht und Interessen der Angehörigen bleiben unberührt.
16 — Die acht Gebote der Anlage zu § 9 BDSG
Grundlage geändertZutritts-, Zugangs-, Zugriffs-, Weitergabe-, Eingabe-, Auftrags- und Verfügbarkeitskontrolle plus Trennungsgebot: Diese Liste ist als Rechtsnorm entfallen. Art. 32 verlangt stattdessen einen risikobasierten Ansatz und nennt beispielhaft Pseudonymisierung, Verschlüsselung, Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit, rasche Wiederherstellbarkeit nach einem Zwischenfall sowie ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung.
Dazu kommt Art. 25: Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen — im Verein etwa die Vereinssoftware, die neue Mitglieder nicht standardmäßig auf „Fotoveröffentlichung erlaubt“ setzt.
Trotzdem brauchbar: Die acht Kontrollen bleiben eine gute Gliederung, um die eigenen Maßnahmen zu dokumentieren — viele Muster-TOM-Dokumente der Aufsichtsbehörden sind noch immer so aufgebaut. Als methodisch saubereren Rahmen bietet die Datenschutzkonferenz das Standard-Datenschutzmodell (SDM) an.
17 — Verfahrensverzeichnis → Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Grundlage geändertKleine, aber folgenreiche Verwechslung im Vortrag: Die Pflicht steht in Art. 30 Abs. 1. Abs. 5 ist die Ausnahme für Organisationen mit weniger als 250 Beschäftigten.
Diese Ausnahme greift für Vereine so gut wie nie, denn sie entfällt bereits, wenn die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt, ein Risiko für Betroffene besteht oder besondere Datenkategorien verarbeitet werden. Eine laufende Mitgliederverwaltung ist nie „gelegentlich“. Faustregel: Jeder Verein führt ein Verzeichnis.
Häufiger Irrtum: Die 250 beziehen sich auf Beschäftigte, nicht auf Mitglieder. Ein Verein mit 3.000 Mitgliedern und null Angestellten liegt unter der Schwelle — und muss das Verzeichnis trotzdem führen.
18 — Die Sanktionsfolie
Zahlen falschDrei Korrekturen zu einer viel zitierten Folie:
- Art. 83 DSGVO stimmt: bis 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem was höher ist; für formale Verstöße (Verzeichnis, TOM, DSB) bis 10 Mio. Euro oder 2 %. Da ein Verein regelmäßig kein „Unternehmen“ im Sinne der Norm ist, greift der absolute Betrag.
- Die 300.000 Euro aus „§ 40 BDSG-neu“ gibt es nicht. § 40 BDSG regelt die Aufsichtsbehörden der Länder. Bußgeldvorschrift ist § 43 BDSG — bis 50.000 Euro, und nur für einen engen Sonderfall im Auskunfteirecht.
- Die DSGVO kennt keine Freiheitsstrafe. Sie folgt aus § 42 BDSG: bis zu drei Jahren für die gewerbsmäßige unbefugte Übermittlung nicht allgemein zugänglicher Daten, bis zu zwei Jahren für das Erschleichen oder Verarbeiten gegen Entgelt bzw. in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht.
Was der Vortrag noch nicht kennen konnte: Das praktisch größte Risiko für Vereine sind heute nicht Bußgelder, sondern Schadensersatzansprüche einzelner Mitglieder nach Art. 82 — siehe Punkt 27.
19 — Impressum: TMG und Rundfunkstaatsvertrag
ÜberholtGleich zwei Gesetze aus dem Vortrag existieren nicht mehr:
- Das Telemediengesetz wurde am 14.05.2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst. Die Impressumspflicht steht inhaltlich unverändert in § 5 DDG. Verweise auf „§ 5 TMG“ im Vereinsimpressum sind veraltet und sollten korrigiert oder ganz weggelassen werden — die Nennung der Norm ist nicht vorgeschrieben.
- Der Rundfunkstaatsvertrag wurde im November 2020 durch den Medienstaatsvertrag ersetzt. Der inhaltlich Verantwortliche für redaktionelle Beiträge folgt jetzt aus § 18 Abs. 2 MStV, nicht mehr aus § 55 Abs. 2 RStV.
Anzugeben sind: Name und Anschrift des Vereins, alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, Registergericht und Vereinsregisternummer, E-Mail-Adresse und eine weitere schnelle Kontaktmöglichkeit, gegebenenfalls die USt-IdNr. Eine Privatanschrift der Vorstandsmitglieder ist nicht erforderlich; die Vereinsanschrift genügt, sofern dort rechtserhebliche Post zugestellt werden kann.
Bußgeldrahmen: bis 50.000 Euro nach § 33 DDG und ebenso bis 50.000 Euro nach § 115 MStV — dazu weiterhin das Abmahnrisiko. Die im Vortrag genannte Zahl stimmt also, nur die Fundstelle (§ 16 TMG) nicht mehr.
20 — Datenschutzerklärung und Cookies
ÜberholtDie Inhaltsliste des Vortrags ist inhaltlich noch brauchbar, aber die Systematik hat sich getrennt:
- Die Datenschutzerklärung erfüllt heute die Informationspflichten der Art. 13/14 DSGVO. Erforderlich sind unter anderem Identität des Verantwortlichen, Kontaktdaten des DSB (falls vorhanden), Zwecke und Rechtsgrundlagen, berechtigte Interessen, Empfänger, Drittlandübermittlungen, Speicherdauer, sämtliche Betroffenenrechte, das Widerrufsrecht und das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde. Rechtsgrundlage und Speicherdauer fehlten in der alten TMG-Welt und sind heute Pflicht.
- Cookies und Endgerätezugriff laufen über § 25 TDDDG — bis zum 14.05.2024 hieß dasselbe Gesetz TTDSG. Alles, was nicht unbedingt erforderlich ist (Analytics, Karten, Videos, Social Plugins), braucht eine vorherige, aktive Einwilligung. „Weitersurfen gilt als Zustimmung“ und vorangekreuzte Kästchen sind seit EuGH Planet49 und der BGH-Folgeentscheidung unzulässig; „Ablehnen“ muss auf derselben Ebene gleichwertig erreichbar sein.
Neu seit 01.04.2025: Die Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) auf Basis von § 26 TDDDG erlaubt anerkannte zentrale Einwilligungsdienste (PIMS). Der erste anerkannte Dienst wurde im Oktober 2025 registriert. Die Teilnahme ist für Website-Betreiber freiwillig, die Verbreitung bislang gering — das Cookie-Banner bleibt vorerst.
21 — Einwilligung: Schriftform und Altersgrenze
Präzisierung nötigZwei Punkte im Vortrag brauchen eine Korrektur:
- Keine Schriftform. Der Vortrag nennt „Schriftform der Einwilligungserklärung“ als Voraussetzung. Die DSGVO verlangt keine bestimmte Form — eine Einwilligung kann elektronisch, per Häkchen oder mündlich erteilt werden. Was sie verlangt, ist der Nachweis (Art. 7 Abs. 1). Textform ist also nicht Pflicht, aber dringend zu empfehlen.
- Altersgrenze 16, nicht 13. Der Vortrag lässt offen, ob national auf 13 abgesenkt wird. Deutschland hat diese Öffnungsklausel nicht genutzt: Es bleibt bei 16 Jahren. Zudem gilt Art. 8 unmittelbar nur für Dienste der Informationsgesellschaft, also Online-Angebote. Für die Offline-Vereinsarbeit kommt es auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an — die Praxis holt bei Minderjährigen ohnehin die Zustimmung der Sorgeberechtigten ein.
Unverändert richtig sind die übrigen Anforderungen: verständliche und leicht zugängliche Form, klare Sprache, deutlich abgesetzt von anderen Erklärungen, freiwillig, granular pro Zweck, jederzeit widerruflich mit Hinweis darauf, und das Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 — die Aufnahme in den Verein darf nicht von der Newsletter-Einwilligung abhängen.
22 — „Übermittlung an Vereinsmitglieder ist grundsätzlich unzulässig“
Zu absolutIn dieser Schärfe ist die Aussage nicht haltbar. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen anerkannt, dass ein Vereinsmitglied unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Mitteilung der Mitgliederdaten hat — etwa um vor einer Mitgliederversammlung Mitstreiter zu gewinnen oder Minderheitenrechte auszuüben. Der Anspruch folgt aus dem Mitgliedschaftsverhältnis; das Datenschutzrecht steht ihm nicht grundsätzlich entgegen, sondern verlangt eine Abwägung im Einzelfall.
Praktikabler Weg: berechtigtes Interesse des anfragenden Mitglieds prüfen, Zweckbindung schriftlich zusichern lassen, nur die tatsächlich benötigten Datenfelder herausgeben (in der Regel Name und Anschrift, nicht Bankverbindung oder Geburtsdatum), Mitglieder in der Datenschutzinformation vorab darauf hinweisen.
Weitergabe an den Dachverband ist ebenfalls kein Verbotstatbestand: Verlangt die Verbandsmitgliedschaft die Meldung von Mitgliederdaten (Landessportbund, Fachverband, Versicherungsschutz), trägt Art. 6 Abs. 1 lit. b oder f. Wichtig ist, dass die Weitergabe in Satzung oder Ordnung angelegt und in der Datenschutzinformation genannt ist.
23 — Fotos: nicht immer Einwilligung
DifferenzierterDer Vortrag empfiehlt durchgängig Einwilligungserklärungen. Das ist der sichere Weg, aber nicht der einzige. Nach heute ganz überwiegender Auffassung der Aufsichtsbehörden kann die Veröffentlichung von Bildern aus dem Vereinsleben auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f gestützt werden — etwa Mannschaftsfotos, Spielszenen oder Berichte über öffentliche Veranstaltungen, weil Teilnehmende dort vernünftigerweise mit Aufnahmen rechnen. In die Abwägung fließen die Wertungen der §§ 22, 23 KUG ein.
Eine Einwilligung bleibt erforderlich bei: Porträtaufnahmen einzelner Personen, werblicher Nutzung, geschlossenen Veranstaltungen, Bildern mit Bezug zu besonderen Datenkategorien (Gesundheit, Religion) und — praktisch immer — bei Kindern und Jugendlichen.
Nicht vergessen: Auch beim berechtigten Interesse bleiben die Informationspflicht nach Art. 13 (Hinweisschild am Eingang, Ankündigung in der Einladung) und das Widerspruchsrecht nach Art. 21 bestehen. Ein Widerspruch führt zur Entfernung des Bildes.
24 — „§ 37a HGB gilt für Vereins-E-Mails“
Trifft nicht zu§ 37a HGB verpflichtet Kaufleute zu Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen. Ein nichtwirtschaftlicher eingetragener Verein ist kein Kaufmann und fällt nicht darunter — eine gesetzliche Pflichtangaben-Regelung für E-Mails des e.V. existiert nicht. Eine ordentliche Signatur mit Vereinsname, Anschrift, Registergericht und Vertretungsberechtigten ist trotzdem gute Praxis und erspart Diskussionen.
Die Transparenzpflicht für kommerzielle Kommunikation steht heute in § 6 DDG. Für Newsletter ist zusätzlich § 7 UWG maßgeblich — dort wurzelt das Double-Opt-In-Verfahren, das der Vortrag richtig als De-facto-Standard beschreibt.
Auch weiterhin gilt: Eine gesetzliche Pflicht zur Nutzung einer vereinseigenen E-Mail-Adresse gibt es nicht. Die Empfehlung des Vortrags, private Adressen wie vorstand@gmx.de zu vermeiden, ist unter Art. 32 aber stärker geworden: Vereinsdaten in privaten Postfächern entziehen sich jeder Zugriffs- und Löschkontrolle und gehen beim Ämterwechsel verloren.
25 — Betroffenenrechte: falsche BDSG-Fundstelle
Fundstelle korrigiertDer Vortrag verweist auf die §§ 30 bis 35 BDSG. Die Ausgestaltung der Betroffenenrechte findet sich tatsächlich in den §§ 32 bis 37 BDSG; § 30 betrifft Verbraucherkredite und § 31 das Scoring.
Inhaltlich unverändert: Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung und „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20), Widerspruch (Art. 21). Frist: ein Monat, verlängerbar um zwei Monate.
Praxisrelevante Verschärfung: Der EuGH hat entschieden, dass das Auskunftsrecht eine originalgetreue Reproduktion der Daten umfasst — eine Zusammenfassung genügt nicht. Auskunftsersuchen sind heute ein häufiges Instrument in Vereinsstreitigkeiten, etwa nach Ausschlussverfahren. Ein vorbereiteter Antwortprozess spart im Ernstfall viel Zeit.
26 — Kleinigkeit: der 26. Mai 2018
Datum falschEine Folie nennt den 26. Mai 2018 als Geltungsbeginn, eine andere korrekt den 25. Mai 2018. Richtig ist der 25. Mai 2018. Für die Praxis unerheblich, aber beim Zitieren des Skripts ärgerlich.
Was seit dem Vortrag dazugekommen ist
Acht Jahre Rechtsprechung und Gesetzgebung. Diese Themen fehlen im Skript von 2017 ganz oder werden nur als Stichwort genannt.
27 — Schadensersatz einzelner Mitglieder
Größte praktische ÄnderungDer Vortrag kennt nur Bußgelder. Das eigentliche Risiko für Vereine ist inzwischen ein anderes: Jede betroffene Person kann bei einem Verstoß Schadensersatz verlangen — ausdrücklich auch für immaterielle Schäden.
Die Rechtsprechung hat sich klar zugunsten Betroffener entwickelt. Der EuGH hat eine Erheblichkeitsschwelle abgelehnt; der bloße Verstoß genügt zwar nicht, wohl aber ein konkreter Nachteil. Der BGH hat entschieden, dass bereits der Kontrollverlust über eigene Daten ein ersatzfähiger immaterieller Schaden sein kann, und im Scraping-Verfahren rund 100 Euro dafür zugesprochen (Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24; bestätigt am 11.02.2025, VI ZR 365/22). Im Juni 2026 hat der BGH zudem klargestellt, dass schon eine einzelne fehlgeleitete Nachricht mit vertraulichem Inhalt einen Anspruch auslösen kann (Urteil vom 23.06.2026, VI ZR 97/22).
Für den Verein heißt das konkret: Ein offener E-Mail-Verteiler an 200 Mitglieder ist nicht mehr nur peinlich. Er ist im ungünstigen Fall 200 potenzielle Ansprüche im unteren dreistelligen Bereich — plus Rechtsverfolgungskosten.
28 — Meldepflicht bei Datenpannen: 72 Stunden
Neu seit 2018Der Vortrag nennt die Meldepflicht als Stichwort, ohne sie auszuführen. Sie ist der Punkt, an dem Vereine am schnellsten in Verzug geraten:
- Innerhalb von 72 Stunden ab Kenntnis Meldung an die zuständige Landesdatenschutzbehörde — es sei denn, ein Risiko für die Betroffenen ist unwahrscheinlich. Die Frist läuft auch am Wochenende.
- Bei hohem Risiko zusätzlich unverzügliche Benachrichtigung der Betroffenen (Art. 34).
- Jede Panne ist intern zu dokumentieren, auch die nicht gemeldete — samt Begründung, warum nicht gemeldet wurde.
Typische Vereinsfälle: gestohlener Laptop mit Mitgliederliste, offener E-Mail-Verteiler, versehentlich öffentlich gestellter Cloud-Ordner, gehackte WordPress-Installation, verlorener USB-Stick, an die falsche Person gesendete Beitragsabrechnung.
Empfehlung: Eine einseitige Notfallkarte im Vorstandsordner — wer wird informiert, wer meldet, an welche Behörde, welche Angaben. In 72 Stunden ist keine Zeit für Recherche.
29 — Auftragsverarbeitung ist Vertragsarbeit geworden
VerschärftDer Vortrag nennt „Grundsätze der Auftragsdatenverarbeitung“ als Todsünde, ohne den Umfang zu zeigen. Heute braucht der Verein mit praktisch jedem IT-Dienstleister einen Auftragsverarbeitungsvertrag:
- Webhoster und Betreiber der Vereinshomepage
- Vereinsverwaltungssoftware, insbesondere als Cloud-Dienst
- Newsletter- und Umfrage-Dienste
- Cloud-Speicher, Backup-Dienste, Videokonferenzsysteme
- externe Buchhaltung und Lohnabrechnung
- externer Datenschutzbeauftragter, sofern beauftragt
Der Vertrag muss die Pflichtinhalte des Art. 28 Abs. 3 abbilden — Weisungsbindung, Vertraulichkeit, TOM, Unterauftragnehmer, Unterstützung bei Betroffenenrechten, Löschung nach Vertragsende, Nachweise. Die EU-Kommission hat 2021 Standardvertragsklauseln auch für dieses Verhältnis veröffentlicht.
Abgrenzung: Steuerberater, Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer sind in ihrer fachlichen Tätigkeit keine Auftragsverarbeiter, sondern eigene Verantwortliche. Dort ist kein AV-Vertrag nötig.
30 — US-Dienste: das Fundament wackelt wieder
In BewegungEin Thema, das es 2017 in dieser Form noch nicht gab. Die Chronologie in Kürze: 2020 kippte der EuGH mit Schrems II das Privacy Shield. Seit Juli 2023 stützt der Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework Übermittlungen an zertifizierte US-Anbieter. Eine Nichtigkeitsklage wies das EuG am 03.09.2025 ab (T-553/23, Latombe); dagegen ist seit Ende Oktober 2025 ein Rechtsmittel beim EuGH anhängig (C-703/25 P).
Neu und ernst: Am 29.06.2026 hat der US Supreme Court entschieden, dass der Präsident die Leitung unabhängiger Bundesbehörden frei abberufen kann. Genau auf deren Unabhängigkeit stützt sich der Angemessenheitsbeschluss an zahlreichen Stellen. Formal gilt der Beschluss weiter, bis die Kommission ihn zurückzieht oder der EuGH ihn aufhebt — ein „Schrems III“-Szenario ist aber nicht mehr fernliegend.
Für Vereine praktisch: Wer Website-Analyse, Newsletter, Cloud-Speicher oder Videokonferenzen bei EU-Anbietern mit EU-Rechenzentren betreibt, ist von dieser Diskussion schlicht nicht betroffen. Das ist derzeit der günstigste Weg, das Thema loszuwerden.
31 — Social Plugins, Fanpages, eingebundene Schriftarten
RechtsprechungDie Warnung des Vortrags vor Social-Media-Buttons hat sich vollständig bestätigt. Der EuGH entschied in Wirtschaftsakademie (C-210/16) für Facebook-Fanpages und in Fashion ID (C-40/17) für den Like-Button, dass der Seitenbetreiber gemeinsam Verantwortlicher ist — mit der Pflicht zu einer Vereinbarung nach Art. 26 und zur vorherigen Einwilligung, bevor Daten abfließen.
Für Vereinsseiten heißt das konkret: Social-Buttons nur als reine Verlinkung oder mit Zwei-Klick-Lösung; YouTube-Videos, Google Maps und Schriftarten erst nach Einwilligung nachladen oder lokal einbinden. Der Fall der dynamisch von Google-Servern geladenen Schriftart hat 2022 eine Abmahnwelle ausgelöst — Schriftarten gehören auf den eigenen Server.
32 — Löschkonzept und geänderte Aufbewahrungsfristen
Neu 2025Der Vortrag stellt die richtige Frage, liefert aber keine Fristen. Als Orientierung für Vereine:
- Mitgliedsstammdaten: Löschung zeitnah nach Austritt, soweit keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Für die Abwehr möglicher Ansprüche kann ein eingeschränkter Datensatz bis zum Ablauf der Verjährung gehalten werden.
- Buchungsbelege und Rechnungen: Die Frist wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz mit Wirkung ab 01.01.2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt. Für Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse bleibt es bei zehn Jahren.
- Bewerbungen: in der Regel sechs Monate nach Absage.
- Fotos und Ergebnislisten: Aufbewahrungsdauer aktiv festlegen, nicht unbegrenzt online lassen.
Hinweis: Steuerliche Aufbewahrungspflichten sind Aufbewahrungs-, keine Nutzungserlaubnisse. Wer Daten nur wegen § 147 AO vorhält, darf sie nicht mehr für Einladungen oder Werbung verwenden — technisch am besten durch ein gesperrtes Archiv gelöst.
33 — Messenger, Cloud und KI im Vereinsalltag
Neue PraxisfragenThemen, die es 2017 im Verein so noch nicht gab:
- WhatsApp-Gruppen für Mannschaften und Vorstände: Der Verein als Verantwortlicher hat wenig Kontrolle über Adressbuchzugriffe und Metadaten. Aufsichtsbehörden sehen den dienstlichen Einsatz kritisch. Wo es geht: auf Dienste ausweichen, die keinen Adressbuchabgleich verlangen, und die Teilnahme freiwillig halten — niemand darf vom Vereinsleben ausgeschlossen werden, weil er den Messenger nicht nutzt.
- KI-Assistenten für Protokolle, Anschreiben oder Förderanträge: Keine Mitglieder- oder Gesundheitsdaten in Dienste eingeben, deren Verarbeitung und Trainingsnutzung nicht vertraglich geklärt ist. Wo Mitgliederdaten verarbeitet werden, braucht es einen AV-Vertrag und einen Eintrag im Verarbeitungsverzeichnis.
- Videoüberwachung von Vereinsheim oder Sportanlage: § 4 BDSG ist für nichtöffentliche Stellen unionsrechtlich umstritten; maßgeblich ist Art. 6 Abs. 1 lit. f mit dokumentierter Abwägung, Hinweisschild nach Art. 13 und kurzer Speicherdauer.
34 — Was sich als Nächstes ändern könnte
AusblickDrei Vorhaben, die man 2026 im Blick behalten sollte — alle noch nicht geltendes Recht:
- Digital Omnibus der EU-Kommission (Vorschlag vom 19.11.2025): erstmals ein direkter Eingriff in den Bestand der DSGVO — unter anderem Präzisierung des Begriffs personenbezogener Daten, Erleichterungen bei pseudonymisierten Daten, Anpassungen bei Cookies und Endgerätezugriff sowie Klarstellungen zum Auskunftsrecht. Das Verfahren läuft in Parlament und Rat; EDSA und EDSB haben im Februar 2026 eine gemeinsame Stellungnahme mit erheblicher Kritik an der Neudefinition personenbezogener Daten vorgelegt. Der separate KI-Omnibus ist bereits am 27.07.2026 in Kraft getreten.
- Aufhebung von § 38 Abs. 1 BDSG: Die Bundesregierung hat in der Föderalen Modernisierungsagenda vom 04.12.2025 angekündigt, die deutsche Sonderschwelle für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten bis Ende 2026 zu streichen. Dann bliebe nur noch Art. 37 DSGVO. Für Vereine, die heute knapp über 20 Personen liegen, könnte die Bestellpflicht damit entfallen — bestellt bleibt aber, wer freiwillig bestellt, und der Kündigungsschutz interner DSB ist eine eigene Frage.
- Beschäftigtendatenschutz: Nach dem EuGH-Urteil vom 30.03.2023 (C-34/21) zur hessischen Parallelnorm gilt § 26 BDSG als unionsrechtlich angreifbar. Ein eigenes Beschäftigtendatengesetz wurde mehrfach angekündigt, ist aber bis heute nicht verabschiedet. Vereine mit Angestellten stützen Beschäftigtendaten sicherheitshalber zusätzlich auf Art. 6 Abs. 1 lit. b.
Umsetzung: was ein Verein 2026 mindestens haben muss
Die Minimalliste. Für einen durchschnittlichen Verein ohne Angestellte ist das an einem gut vorbereiteten Vorstandswochenende zu schaffen.
- Verzeichnis von VerarbeitungstätigkeitenArt. 30 Abs. 1. Je Tätigkeit: Zweck, Rechtsgrundlage, Kategorien Betroffener und Daten, Empfänger, Drittland, Löschfrist, TOM. Realistisch acht bis fünfzehn Einträge: Mitgliederverwaltung, Beitragseinzug, Website, Newsletter, Fotos, Buchhaltung, Veranstaltungen, Verbandsmeldungen.
- Datenschutzhinweise für MitgliederArt. 13. Einmal erstellen, dem Aufnahmeantrag beilegen und auf der Website veröffentlichen. Der Bestand wird einmalig informiert.
- Datenschutzerklärung und Impressum der Website prüfenVerweise auf TMG durch DDG ersetzen, § 55 RStV durch § 18 Abs. 2 MStV, Rechtsgrundlagen und Speicherdauern ergänzen. HTTPS überall.
- Cookie-Banner ehrlich konfigurieren§ 25 TDDDG. Ablehnen so einfach wie Akzeptieren, keine Vorauswahl, kein Skript vor der Einwilligung. Mit den Netzwerkanfragen im Browser gegenprüfen.
- Auftragsverarbeitungsverträge einsammelnHoster, Vereinssoftware, Newsletter-Tool, Cloud, Backup. Fast alle Anbieter stellen sie im Kundenkonto bereit; danach abheften und im Verzeichnis vermerken.
- Zugriffsrechte aufräumenEigene Konten statt Sammel-Login, Rechte nach Funktion, MFA für Administratoren, Konten ausgeschiedener Funktionsträger deaktivieren.
- Verpflichtung auf VertraulichkeitFür jede Person mit Datenzugriff, auch ehrenamtlich. Einseitiges Formular, einmal unterschreiben, kurz erläutern.
- Löschkonzept schreibenEine Tabelle: Datenart, Frist, Auslöser, Zuständigkeit. Einmal jährlich abarbeiten, etwa nach der Jahresabrechnung.
- Notfallkarte für Datenpannen72-Stunden-Frist, zuständige Landesbehörde mit Meldeformular-Link, interner Meldeweg, Dokumentationsvorlage.
- Einwilligungen dort einholen, wo sie hingehörenNewsletter, Porträtfotos, Geburtstagslisten, Veröffentlichung von Kontaktdaten. Getrennt vom Aufnahmeantrag, granular, mit Widerrufshinweis, nachweisbar gespeichert.
- Bestellpflicht für einen DSB prüfen und dokumentierenZwanzig Personen mit ständiger automatisierter Verarbeitung? Besondere Datenkategorien als Kerntätigkeit? Auch das Ergebnis „nicht bestellpflichtig“ gehört schriftlich festgehalten.
- Datenschutzordnung statt SatzungsänderungDer „Satzung 4.0“-Ansatz aus dem Vortrag: Eine vom Vorstand beschließbare Ordnung hält das Thema anpassungsfähig, ohne jedes Mal die Mitgliederversammlung zu bemühen.
Best Practices für einen Verein mit rund 300 Mitgliedern
Zugeschnitten auf die typische Größenklasse: ehrenamtlicher Vorstand, kein oder kaum angestelltes Personal, eine Handvoll Abteilungen, eine Website, eine Vereinssoftware. Dieser Teil ist bewusst nicht Teil der Ampel oben — er beschreibt nicht, was sich geändert hat, sondern wie man es umsetzt.
Zuerst die Entwarnung: was ein 300er-Verein nicht braucht
Der größte Fehler in dieser Größenklasse ist nicht Nachlässigkeit, sondern Überengineering. Vereine kaufen Compliance-Pakete, die für Mittelständler gebaut wurden, und geben nach zwei Jahren entnervt auf. Diese Punkte können Sie streichen:
- Kein Datenschutzbeauftragter. Die Schwelle liegt bei 20 Personen, die ständig mit automatisierter Verarbeitung befasst sind. Ein Verein mit 300 Mitgliedern hat typischerweise 8 bis 15 Funktionsträger mit Datenzugriff — also darunter. Entscheidend ist die Zahl der Verarbeitenden, nicht die der Mitglieder.
- Keine Datenschutz-Folgenabschätzung. Art. 35 greift bei hohem Risiko — systematische Überwachung, umfangreiche Verarbeitung sensibler Daten, Scoring. Mitgliederverwaltung und Beitragseinzug erreichen das nicht. Ausnahme: großflächige Videoüberwachung einer Anlage.
- Keine Einwilligungen für die Kernverwaltung. Stammdaten, Beitragseinzug, Einladungen und Mitgliederversammlung laufen über den Mitgliedschaftsvertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. b). Wer dafür Einwilligungen sammelt, macht sich widerruflich, was er nicht widerrufbar braucht.
- Keine Registrierung, keine Zertifizierung, keine Meldung. Es gibt keine Pflicht, den Verein bei einer Datenschutzbehörde anzumelden. Gemeldet wird nur ein bestellter DSB — und den gibt es hier nicht.
- Kein externer Dienstleister zwingend. Der Aufwand ist mit Vorlagen der Aufsichtsbehörden und einem gut sortierten Vorstand in einem Wochenende zu stemmen.
Eine Warnung dazu: Wer freiwillig einen DSB benennt, löst damit die vollen Pflichten der Art. 37 bis 39 aus — inklusive Veröffentlichung, Meldung an die Aufsichtsbehörde, Weisungsfreiheit und Abberufungsschutz. Wenn Sie eine Ansprechperson wollen, nennen Sie sie Ansprechpartner Datenschutz oder Datenschutz-Koordinator, nicht „Datenschutzbeauftragter“.
1 — Rollen im Vorstand klar schneiden
Datenschutz scheitert im Verein fast nie an Rechtsfragen, sondern an Zuständigkeit. Ohne benannte Person bleibt es Aufgabe aller und damit niemandes. Ein tragfähiger Zuschnitt für diese Größe:
| Rolle | Verantwortet | Sieht welche Daten |
|---|---|---|
| Vorstand (Organ) | Gesamtverantwortung, beschließt Ordnungen, unterschreibt AV-Verträge, meldet Datenpannen | Zugriff nur, soweit für die konkrete Aufgabe nötig |
| Ansprechpartner Datenschutz | Pflegt Verzeichnis, Löschkonzept und Dienstleisterliste, erinnert an den Jahresrhythmus, nimmt Betroffenenanfragen an | Überblick, kein eigener Vollzugriff nötig |
| Kassenwart | Beitragseinzug, SEPA-Mandate, Zuwendungsbestätigungen | Name, Anschrift, IBAN, Beitragsklasse |
| Mitgliederverwaltung / Schriftführung | Stammdatenpflege, Ein- und Austritte, Versammlungsunterlagen | Vollzugriff Stammdaten, keine Bankdaten nötig |
| Abteilungs- oder Übungsleitung | Trainingsbetrieb, Anwesenheit, Wettkampfmeldungen | Nur die eigene Gruppe: Name, Kontakt, ggf. Geburtsjahr |
| Webmaster / IT | Website, Hosting, Postfächer, Backups, Benutzerkonten | Technischer Zugriff — schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichten |
Diese Tabelle ist gleichzeitig die halbe Antwort auf Art. 32: Sie ist Ihr Berechtigungskonzept. Legen Sie sie zum Verzeichnis und pflegen Sie sie nach jeder Neuwahl.
2 — Der Dokumentenordner: acht Dateien, mehr nicht
Alles davon passt in einen Nextcloud- oder Ordnerbaum mit acht Unterordnern. Der Anspruch ist nicht Perfektion, sondern Nachweisbarkeit.
| Dokument | Grundlage | Umfang / Hinweis |
|---|---|---|
| Verarbeitungsverzeichnis | Art. 30 Abs. 1 | Eine Tabelle, 10–14 Zeilen. Siehe Punkt 3. |
| Datenschutzinformation Mitglieder | Art. 13 | 2 Seiten, liegt dem Aufnahmeantrag bei und steht auf der Website |
| Einwilligungsformulare | Art. 7 | Drei Varianten: Foto, Newsletter, Veröffentlichung von Kontaktdaten — plus Fassung für Minderjährige |
| Vertraulichkeitsverpflichtung | Art. 28 Abs. 3, Art. 32 Abs. 4 | Eine Seite, von jedem mit Datenzugriff unterschrieben |
| TOM-Beschreibung | Art. 32 | 2–3 Seiten, gegliedert nach den acht klassischen Kontrollen (siehe Punkt 16 oben) |
| Löschkonzept | Art. 5 Abs. 1 lit. e | Tabelle: Datenart, Frist, Auslöser, Zuständigkeit |
| Datenpannen-Notfallkarte | Art. 33, 34 | Eine Seite, ausgedruckt im Vorstandsordner |
| AV-Verträge | Art. 28 | Sammelordner plus einzeilige Dienstleisterliste als Deckblatt |
Optional, aber empfehlenswert: eine vom Vorstand beschließbare Datenschutzordnung. Sie bündelt Zuständigkeiten und Regeln, lässt sich ohne Mitgliederversammlung ändern und erspart Satzungsänderungen bei jeder Rechtsanpassung.
3 — Das Verzeichnis: die typischen Einträge eines 300er-Vereins
Wer bei null anfängt, kommt mit dieser Liste in zwei Stunden zu einem vollständigen Verzeichnis. Streichen Sie, was nicht zutrifft; ergänzen Sie, was Ihre Sparte braucht.
- Mitgliederverwaltung (Stammdaten, Ein- und Austritte)
- Beitragseinzug und SEPA-Mandatsverwaltung
- Buchhaltung, Jahresabschluss, Kassenprüfung
- Mitgliederversammlung: Einladung, Teilnehmerliste, Protokoll
- Vereinskommunikation: Rundmails, Newsletter, Mitteilungsblatt
- Website und Hosting: Server-Logfiles, Kontaktformular
- Öffentlichkeitsarbeit: Fotos, Berichte, Social-Media-Kanäle
- Sport-, Kurs- oder Probenbetrieb: Gruppenlisten, Anwesenheit
- Meldungen an Dach- und Fachverband, Wettkampf- oder Turniermeldungen
- Ehrungen und Jubiläen (Eintrittsdaten, Geburtsdaten)
- Übungsleiter- und Honorarabrechnung, ggf. Beschäftigtendaten
- Schlüssel- und Zutrittsverwaltung, ggf. Videoüberwachung
- Spendenverwaltung und Zuwendungsbestätigungen
- IT-Administration: Benutzerkonten, Backups, Protokolle
Je Zeile gehören hinein: Zweck, Rechtsgrundlage, Kategorien Betroffener, Datenkategorien, Empfänger, Drittlandbezug, Löschfrist, Verweis auf die TOM. Mehr verlangt Art. 30 nicht.
4 — Technische Grundausstattung
Zehn Maßnahmen, die zusammen den größten Teil von Art. 32 abdecken und in dieser Größenklasse realistisch umsetzbar sind:
- Funktionspostfächer statt Privatadressen. vorstand@ · kasse@ · mitglieder@ · jugend@ — beim Ämterwechsel wird das Passwort übergeben, nicht der Datenbestand hinterhergetragen. Das löst zugleich das Problem, dass Vereinsdaten in privaten Freemail-Konten verschwinden.
- Eigene Benutzerkonten in der Vereinssoftware, Rollen nach der Tabelle in Punkt 1. Kein geteiltes Sammel-Login.
- Passwortmanager für den Vorstand mit geteiltem Tresor für Vereinszugänge. Löst Übergabe, Passwortqualität und Notfallzugriff in einem Zug.
- Zwei-Faktor-Authentifizierung mindestens für Vereinssoftware, Hosting-Panel, Domainverwaltung und Online-Banking.
- Backup nach 3-2-1, verschlüsselt, mit mindestens einer Kopie außer Haus — und einem dokumentierten Restore-Test pro Jahr. Ein ungetestetes Backup ist kein Backup, und Art. 32 verlangt ausdrücklich die rasche Wiederherstellbarkeit.
- Festplattenverschlüsselung und Bildschirmsperre auf allen Geräten, mit denen Mitgliederdaten bearbeitet werden — auch auf privaten, wenn sich das nicht vermeiden lässt.
- Website aktuell halten: HTTPS erzwingen, CMS und Plugins patchen, Adminzugänge minimieren, Backups vor Updates.
- Hosting und Cloud in der EU, mit AV-Vertrag. Das erledigt die gesamte Drittlandfrage aus Punkt 30 ohne weiteres Nachdenken.
- Papier nicht vergessen: Beitragslisten, Anwesenheitszettel und Anmeldeformulare gehören in einen abschließbaren Schrank, nicht in die offene Ablage im Vereinsheim. Aussortiertes wird geschreddert, nicht in den Altpapiercontainer geworfen.
- Offboarding-Routine: Wenn jemand ein Amt abgibt, werden am selben Tag Konten deaktiviert, Freigaben entzogen, Schlüssel und Geräte zurückgegeben und Passwörter geändert.
5 — Kommunikation ohne Fallstricke
Rundmails
Ab dieser Größe ist reine BCC-Disziplin zu fehleranfällig — 300 Adressen im BCC-Feld sind auch technisch grenzwertig und landen im Spamfilter. Nutzen Sie ein echtes Verteilerwerkzeug: die Serienmailfunktion der Vereinssoftware, eine Mailingliste oder ein Newsletter-Tool mit EU-Hosting. Das schließt den Fehler technisch aus und liefert nebenbei die Nachweise für Abmeldungen.
Unterscheidung, die viel Ärger spart
Vereinsinformationen (Einladung zur Versammlung, Trainingsausfall, Beitragsanpassung) laufen über den Mitgliedschaftsvertrag — dafür braucht es keine Einwilligung und es gibt kein Abmelderecht. Werbliche Rundschreiben (Sponsorenangebote, Vereinsshop, allgemeiner Newsletter an Nichtmitglieder) brauchen Einwilligung im Double-Opt-In und einen Abmeldelink in jeder Mail.
Messenger-Gruppen
Mannschafts- und Vorstandsgruppen sind Realität. Machen Sie sie sauber: Teilnahme ausdrücklich freiwillig, für jede Information ein alternativer Weg (Mail, Aushang, Website), keine Gesundheits-, Beitrags- oder Ausschlussdaten im Chat, kein Verein-Account auf einem privaten Handy ohne Regelung. Wo es geht, auf einen Dienst ohne Adressbuchabgleich ausweichen. Niemand darf vom Vereinsleben abgeschnitten werden, weil er einen bestimmten Messenger nicht nutzt.
Dateifreigaben
Mitgliederlisten nie als offener Link verschicken. Freigaben mit Passwort und Ablaufdatum versehen und nach Gebrauch wieder entfernen.
6 — Fotos: eine Ampel für die Öffentlichkeitsarbeit
Das mit Abstand häufigste Streitthema im Verein. Diese Einteilung deckt praktisch alle Alltagsfälle ab:
Praktisches Vorgehen: Einwilligungen einmal beim Eintritt einholen, getrennt vom Aufnahmeantrag und mit einzeln ankreuzbaren Zwecken (Website / Social Media / Presse / Vereinsheft). Eine Übersicht führen, wer widersprochen hat — bei 300 Mitgliedern sind das erfahrungsgemäß fünf bis fünfzehn Personen, und genau die muss der Webmaster kennen, bevor er hochlädt. Bei Kindern jährlich zur Saison neu abfragen, weil sich Positionen der Eltern ändern.
Und die Rückseite: Ein Widerspruch führt zur Entfernung des Bildes — auch aus dem Archiv und, soweit möglich, aus dem Social-Media-Kanal. Wer keine geordnete Bildablage hat, kann das nicht leisten. Ein Fotoarchiv mit Ordnerstruktur nach Veranstaltung und Jahr ist deshalb kein Ordnungsfimmel, sondern eine Datenschutzmaßnahme.
7 — Der Lebenszyklus eines Mitglieds
Wer diesen Ablauf einmal festlegt, hat die meisten Einzelfragen erledigt:
| Zeitpunkt | Was passiert |
|---|---|
| Aufnahmeantrag | Pflichtfelder auf das Nötige beschränken (Name, Anschrift, Geburtsdatum, IBAN, Eintrittsdatum). Datenschutzinformation aushändigen. Einwilligungen getrennt und freiwillig abfragen. |
| Mitgliedschaft | Stammdaten aktuell halten. Zugriff nach Rolle. Änderungswünsche und Auskunftsanfragen innerhalb eines Monats beantworten. |
| Austritt | Sofort: Entfernung aus Verteilern, Gruppen, Trainingslisten, Ausweisverwaltung; Verbandsmeldung korrigieren. |
| + 3 Jahre | Löschung der Stammdaten nach Ablauf der Regelverjährung, soweit keine steuerliche Pflicht entgegensteht. Bankdaten früher: unmittelbar nach dem letzten Beitragslauf. |
| + 8 bzw. 10 Jahre | Löschung der buchhalterischen Belege. Buchungsbelege 8 Jahre seit 01.01.2025, Jahresabschlüsse und Bücher weiterhin 10 Jahre. |
| Dauerhaft | Nur, was der Verein wirklich braucht: Ehrenmitgliedschaften, Chronik, Protokolle der Mitgliederversammlungen. Bewusst entscheiden, nicht aus Bequemlichkeit behalten. |
Wichtig: Daten, die nur wegen steuerlicher Aufbewahrungspflichten vorgehalten werden, dürfen nicht mehr für Einladungen, Werbung oder Ehrungen genutzt werden. Technisch am saubersten über ein gesperrtes Archiv außerhalb der aktiven Mitgliederdatenbank.
8 — Jahresrhythmus statt Dauerprojekt
Datenschutz wird im Verein nur dann gepflegt, wenn er im Vereinskalender steht. Vier feste Termine reichen:
| Anlass | Aufgabe | Dauer |
|---|---|---|
| Nach der Jahreshauptversammlung | Zugänge ausgeschiedener Funktionsträger sperren, neue anlegen, Vertraulichkeitsverpflichtungen einholen, Impressum und Vertretungsberechtigte auf der Website aktualisieren | 1–2 h |
| Nach dem Beitragslauf | Löschlauf: ausgetretene Mitglieder, alte Bankdaten, abgelaufene Bewerbungen, verwaiste Dateifreigaben | 1–2 h |
| Saisonende | Ergebnislisten und Saisonfotos von der Website nehmen, Widerspruchsliste abgleichen, Fotoarchiv aufräumen | 1 h |
| Jahresende | Verzeichnis und Dienstleisterliste durchgehen, neue Tools nachtragen, Restore-Test des Backups, 20 Minuten Auffrischung in der Vorstandssitzung | 1–2 h |
Zusätzlich anlassbezogen: bei jedem neuen Dienstleister ein AV-Vertrag und ein Eintrag im Verzeichnis, bei jeder Panne die 72-Stunden-Uhr und die Dokumentation.
9 — Die acht Fehler, die in dieser Größenklasse tatsächlich passieren
- Der offene Verteiler. 300 Adressen im An- oder CC-Feld. Meldepflichtige Panne, potenziell 300 Schadensersatzansprüche.
- Die Mitgliederliste im privaten Postfach. Der Kassenwart exportiert sich eine Excel-Datei nach Hause und niemand weiß mehr, wo sie liegt.
- Einwilligung für alles. Sammelt Papier, schafft Widerrufsrisiko und verdeckt, dass für die Kernverwaltung eine viel stabilere Grundlage existiert.
- Das Sammel-Login. Ein Passwort für „den Vorstand“, seit acht Jahren unverändert, bekannt bei fünf ehemaligen Funktionsträgern.
- Jugendfotos auf Instagram. Ohne Einwilligung, mit Namensnennung, oft auf Zuruf aus der Mannschaft hochgeladen.
- Karteileichen. Datensätze von 1998, weil noch nie jemand gelöscht hat. Verstößt gegen Art. 5 und vergrößert jeden Schaden bei einem Einbruch.
- Das veraltete Impressum. Verweise auf § 5 TMG und § 55 RStV, Vorstandsliste von vorletzter Wahl — abmahnfähig und in dreißig Minuten behoben.
- Das ungetestete Backup. Läuft seit Jahren grün, war noch nie zurückgespielt. Der Ernstfall ist der falsche Zeitpunkt, das zu prüfen.
10 — Einführung in 90 Tagen
Wenn bislang nichts existiert, ist das ein realistischer Fahrplan für einen ehrenamtlichen Vorstand, der sich alle zwei Wochen trifft:
| Etappe | Ergebnis |
|---|---|
| Tag 1–14 | Bestandsaufnahme: Welche Daten liegen wo, wer hat Zugriff, welche Dienstleister sind im Spiel? Zuständige Person benennen. Rollentabelle aus Punkt 1 ausfüllen. |
| Tag 15–40 | Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten schreiben. Parallel AV-Verträge bei allen Dienstleistern anfordern — das dauert am längsten und läuft im Hintergrund. |
| Tag 41–65 | Dokumente erstellen: Datenschutzinformation, Einwilligungsformulare, Vertraulichkeitsverpflichtung, Löschkonzept, Notfallkarte. Website prüfen: Impressum, Datenschutzerklärung, HTTPS, eingebundene Fremddienste. |
| Tag 66–90 | Technik umsetzen: Funktionspostfächer, Konten und Rollen, Passwortmanager, 2FA, Backup-Test. Erster Löschlauf. Vorstandsbeschluss über die Datenschutzordnung. Mitglieder einmalig informieren. |
Wenn die Zeit knapp ist, hat das hier die beste Wirkung pro Stunde: Verteilerproblem technisch lösen, Impressum aktualisieren, Zugänge ausgeschiedener Funktionsträger sperren, Datenschutzinformation veröffentlichen, Notfallkarte ausdrucken. Das sind vier Stunden und deckt die häufigsten realen Schadensfälle ab.
Quellen und Hinweis
Primärrecht
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)
- Bundesdatenschutzgesetz vom 30.06.2017, zuletzt geändert am 14.05.2024
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), in Kraft seit 14.05.2024
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), vormals TTDSG
- Medienstaatsvertrag (MStV), § 18
- Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV), in Kraft seit 01.04.2025
- Kunsturhebergesetz, §§ 22, 23; Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 21 ff., 31a
Orientierungshilfen der Aufsichtsbehörden
- LfDI Baden-Württemberg — Orientierungshilfe Datenschutz im Verein
- Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte — Handlungsempfehlungen für Vereine
- Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland — Veröffentlichung von Fotoaufnahmen im Verein
- Stiftung Datenschutz — Basiswissen Datenschutz im Verein
- Datenschutzkonferenz — Standard-Datenschutzmodell (SDM)
Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen
- EuGH C-210/16 (Wirtschaftsakademie), C-40/17 (Fashion ID), C-673/17 (Planet49), C-34/21 (Beschäftigtendatenschutz), C-487/21 (Auskunft als Kopie)
- BGH VI ZR 10/24 vom 18.11.2024; VI ZR 365/22 vom 11.02.2025; VI ZR 97/22 vom 23.06.2026 — immaterieller Schadensersatz und Kontrollverlust
- EuG T-553/23 (Latombe) vom 03.09.2025; Rechtsmittel EuGH C-703/25 P anhängig
- EDSA/EDSB — Gemeinsame Stellungnahme zum Digital Omnibus, Februar 2026
- Föderale Modernisierungsagenda vom 04.12.2025 — angekündigte Aufhebung von § 38 Abs. 1 BDSG
Diese Zusammenstellung fasst die Aussagen des zugrunde liegenden Vortragsskripts zusammen und ordnet sie in die Rechtslage zum August 2026 ein. Sie ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung, und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die verbindliche Beurteilung eines konkreten Sachverhalts — insbesondere bei Bestellpflichten, Bußgeldrisiken oder Auskunftsersuchen — ist anwaltlicher Rat oder eine Anfrage bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde erforderlich. Rechtsstand der Prüfung: 7. August 2026.